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Satzung

Mombacher Bohne-Corps “Die Bohnegard“

Mainz-Mombach

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen Mombacher Bohne-Corps „Die Bohnegard“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Mombach.

(3)  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein hat die Aufgabe, das heimatliche, karnevalistische Brauchtum zu fördern, zu pflegen, zu erhalten, auszugestalten und durchzuführen. Hierzu gehören im Besonderen:

(a)    Beiwohnung karnevalistischer Veranstaltungen (z.B. Begleitung der Saalfastnacht),

(b)    Teilnahme an karnevalistischen Umzügen

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Der Mombacher Carneval-Verein „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V.“ ist geborenes Mitglied des Vereins. Mit dem „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V.“ arbeitet der Verein auf der närrischen Achse eng und freundschaftlich zusammen.

(2)    Neben dem „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V.“ kann Mitglied des Vereins jede natürliche Person werden, die für die Vereinsinteressen eintritt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.

(3)    Mitglieder können aufgrund besonderer Verdienste im Verein vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4)    Der Vorstand kann Personen des öffentlichen Lebens und Mitglieder befreundeter Vereine mit deren Einverständnis zu Ehrengardisten ernennen. Mitgliedschaftsrechte sind mit dem Status als Ehrengardist nicht verbunden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt:

(a)    durch Tod

(b)    durch Austritt aus dem Verein

(c)    durch Ausschluss aus dem Verein

(2)    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)    Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhalten hat oder die Vereinsinteressen gefährdet. Die wiederholte Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags gilt als Vereinsschädigung. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Der Beschluss über den Vereinsausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe zuzustellen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)    Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird nach Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres von dem Mitglied zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(2)    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder zusätzlich zum Jahresbeitrag in angemessenem Umfang Arbeitseinsätze zu leisten haben, die ersatzweise auch in Geld abgegolten werden können.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1.       die Mitgliederversammlung und

2.       der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich:

1.       dem Vorsitzenden, hier auch gleichzeitig Präsident

2.       dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.       dem Schatzmeister

4.       dem Schriftführer und

5.       einem von dem „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V.“ aus dem Kreis der Mitglieder seines Vorstands oder seines Präsidiums zu benennenden Beisitzer

(2)  Der Vorstand (mit Ausnahme des von dem „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V gemäß Abs. 1 Nr. 5 zu benennenden Beisitzers) wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für drei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(3)  Der Vorstand kann ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen, wenn ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode ausscheidet. Es ist dem Vorsitzenden erlaubt, der Mitgliederversammlung Vorschläge für offene Vorstandsämter zu unterbreiten.

(4)  Der Vorstand führt und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins (auch die Festlegung von Rang-, Kleider-, und Umzugsordnungen und dergleichen), soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5)    Der Vorstand behält sich vor, sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, nicht jedoch vor Ablauf eines Monats seit der ordentlichen Jahreshauptversammlung des „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V.“, statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich einberufen, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, welche vom Vorstand festgesetzt wird. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mit Begründung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Der Versammlungsleiter hat diese bei der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung zu ergänzen.

(2)    Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

(3)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.       Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes

2.       Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

3.       Wahl der Mitglieder des Vorstandes

4.       Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

5.       Wahl der für zwei Jahre im Amt bleibenden zwei Rechnungsprüfer

(4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, es wird eine schriftliche Abstimmung von einem Drittel der bei Abstimmung anwesenden Mitglieder beantragt. Bei Beratungen oder Beschlüssen über die Wahl oder Abberufung des Vorstandes führt ein von der Mitgliederversammlung benanntes Mitglied den Vorsitz.

(5)    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, darunter die Stimme des „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V.“, soweit über die Änderung des Vereinsnamens (§ 1 Abs. 1), des Vereinssitzes (§ 1 Abs. 2), der Stellung des „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V.“ (§ 3 Abs. 1) oder der Stimmquoren für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins (§ 8 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1) beschlossen wird. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse werden von einer vom Vorsitzenden bestimmten Person protokolliert und unterzeichnet. Hierbei soll Ort, Zeit, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung vermerkt werden.

(6)    Bei Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen erreicht haben.

§ 9 Aktive Gruppen

Der Vorstand kann aktive Gruppen als unselbstständige Untergliederungen des Vereins bilden sowie deren Leiter ernennen, welche dem Vorstand gegenüber für eine ordnungsgemäße Führung verantwortlich sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)    Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder (darunter die Stimme des „MCV 1886 Die Bohnebeitel e.V.“) die Auflösung des Vereins beschließen.

(2)    Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die gemeinnützige Bohnebeitel-Stiftung mit Sitz in Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3)    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10. Juni 2015 errichtet.