Skip to main content

Satzung

Mombacher Bohne-Corps “Die Bohnegard“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Mombacher Bohne-Corps „Die Bohnegard“ e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Registerblattnummer VR41407 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Mombach.
(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das heimatliche, karnevalistische Brauchtum zu fördern, zu pflegen, zu erhalten, auszugestalten und durchzuführen. Hierzu gehören im Besonderen:
(a) Beiwohnung karnevalistischer Veranstaltungen (z.B. Begleitung der Saalfastnacht),
(b) Teilnahme an karnevalistischen Umzügen
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Satzung Mombacher Bohnecorps „Die Bohnegard“ e.V. vom 27.08.2024 (inkl. 2.Änderung)


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Mombacher Carnevalverein 1886 e.V. „Die Bohnebeitel“ ist geborenes Mitglied des Vereins. Mit dem Mombacher Carnevalverein 1886 e.V. „Die Bohnebeitel“ arbeitet der Verein auf der närrischen Achse eng und freundschaftlich zusammen.
(2) Neben dem „Mombacher Carnevalverein 1886 e.V. „ Die Bohnebeitel “ kann Mitglied des Vereins jede natürliche Person werden, die für die Vereinsinteressen eintritt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Mitglieder können aufgrund besonderer Verdienste im Verein vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Der Vorstand kann Personen des öffentlichen Lebens und Mitglieder befreundeter Vereine mit deren Einverständnis zu Ehrengardisten ernennen. Mitgliedschaftsrechte sind mit dem Status als Ehrengardist nicht verbunden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) durch Tod
(b) durch Austritt aus dem Verein
(c) durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhalten hat oder die Vereinsinteressen gefährdet. Die wiederholte Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags gilt als Vereinsschädigung. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Der Beschluss über den Vereinsausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zuzustellen.
Satzung Mombacher Bohnecorps „Die Bohnegard“ e.V. vom 27.08.2024 (inkl. 2.Änderung)

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird nach Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist bis zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres von dem Mitglied zu entrichten. Die Regelungen zum Mitgliedsbeitrag werden in einer Beitragsordnung ausgeführt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder zusätzlich zum Jahresbeitrag in angemessenem Umfang Arbeitseinsätze zu leisten haben, die ersatzweise auch in Geld abgegolten werden können.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich:
1. dem Vorsitzenden, hier auch gleichzeitig Präsident
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer und
5. einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
(3) Die fünf Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für drei Kalenderjahre, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Um den Zweck des Vereins gerecht zu werden, soll die Mehrheit des Vorstandes aus den Reihen der Gardisten bestehen. Wählbar sind nur zahlende Vereinsmitglieder.
(4) Der Vorstand kann ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen, wenn ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode
Satzung Mombacher Bohnecorps „Die Bohnegard“ e.V. vom 27.08.2024 (inkl. 2.Änderung)
ausscheidet. Es ist dem Vorsitzenden erlaubt, der Mitgliederversammlung Vorschläge für offene Vorstandsämter zu unterbreiten.
(5) Der Vorstand führt und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins (auch die Festlegung von Rang-, Kleider-, und Umzugsordnungen und dergleichen), soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand behält sich vor, sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich einberufen, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, welche vom Vorstand festgesetzt wird. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mit Begründung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Der Versammlungsleiter hat diese bei der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung zu ergänzen.
(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
2. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
5. Wahl der für drei Kalenderjahre im Amt bleibenden zwei Rechnungsprüfer
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei
Satzung Mombacher Bohnecorps „Die Bohnegard“ e.V. vom 27.08.2024 (inkl. 2.Änderung)
dessen Verhinderung von einem, weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, es wird eine schriftliche Abstimmung von einem Drittel der bei Abstimmung anwesenden Mitglieder beantragt. Bei Beratungen oder Beschlüssen über die Wahl oder Abberufung des Vorstandes führt ein von der Mitgliederversammlung benanntes Mitglied den Vorsitz.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, soweit über die Änderung des Vereinsnamens (§ 1 Abs. 1), des Vereinssitzes (§ 1 Abs. 2) oder der Stimmquoren für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins (§ 8 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1) beschlossen wird. Bei Satzungsänderungen betreffend der Stellung des „Mombacher Carnevalverein 1886 e.V. „Die Bohnebeitel“ (§ 3 Abs. 1) bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, darunter die Stimme des Mombacher Carnevalverein 1886 e.V. „Die Bohnebeitel“. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse werden von einer vom Vorsitzenden bestimmten Person protokolliert und unterzeichnet. Hierbei soll Ort, Zeit, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung vermerkt werden.
(6) Bei Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen erreicht haben.

§ 9 Aktive Gruppen
Der Vorstand kann aktive Gruppen als unselbstständige Untergliederungen des Vereins bilden sowie deren Leiter ernennen, welche dem Vorstand gegenüber für eine ordnungsgemäße Führung verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Satzung Mombacher Bohnecorps „Die Bohnegard“ e.V. vom 27.08.2024 (inkl. 2.Änderung)
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Mit der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Stadtteil Mainz-Mombach oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, mit dem Zweck der Förderung des heimatlichen und karnevalistischen Brauchtums (§2 Abs. 1). Die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen.

§ 11 Gültigkeit der Satzung
(1) Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 27.08.2024 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten vor diesem Tag beschlossene Satzungen und Satzungsänderungen außer Kraft.